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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung liegt (nur) dann keine gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten. Dies gilt auch, wenn erst mit einem Berufungsbescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, sich in ihrer Vorstellung dagegen zu wenden (Hinweis E vom 6. November 2013, 2011/05/0200) .Im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung liegt (nur) dann keine gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten. Dies gilt auch, wenn erst mit einem Berufungsbescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, sich in ihrer Vorstellung dagegen zu wenden (Hinweis E vom 6. November 2013, 2011/05/0200) .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060022.X03Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015