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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011170131.X02Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018