RS Vwgh 2015/2/27 2011/17/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §51;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Es trifft grundsätzlich zu, dass die Berufungsbehörde auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet ist, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen (vgl die Hinweise auf die Rechtsprechung zu § 51 VStG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 51 VStG, insbesondere E 160 bis 162, oder Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG, Vorbemerkungen zu §§ 51 ff VStG, Rz 7). Nach der hg Rechtsprechung ist demnach eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 19. April 2012, 2010/01/0010, in dem insbesondere auf das Erfordernis hingewiesen wurde, dass der Tatvorwurf unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit Beschuldigte in der Lage sind, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren). Eine solche zulässige Präzisierung, die nicht einem Austausch der Tat gleichkommt, liegt hier vor, weil die Berufungsbehörde lediglich die innerstaatliche Bestimmung, welche die Strafsanktion für die Übertretung des gemeinschaftsrechtlichen Gebots enthält (die angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des § 44a Z 3 VStG), richtig stellte.Es trifft grundsätzlich zu, dass die Berufungsbehörde auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet ist, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen vergleiche die Hinweise auf die Rechtsprechung zu Paragraph 51, VStG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Paragraph 51, VStG, insbesondere E 160 bis 162, oder Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG, Vorbemerkungen zu Paragraphen 51, ff VStG, Rz 7). Nach der hg Rechtsprechung ist demnach eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 19. April 2012, 2010/01/0010, in dem insbesondere auf das Erfordernis hingewiesen wurde, dass der Tatvorwurf unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit Beschuldigte in der Lage sind, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren). Eine solche zulässige Präzisierung, die nicht einem Austausch der Tat gleichkommt, liegt hier vor, weil die Berufungsbehörde lediglich die innerstaatliche Bestimmung, welche die Strafsanktion für die Übertretung des gemeinschaftsrechtlichen Gebots enthält (die angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG), richtig stellte.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Berufungsbescheid Strafnorm Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011170131.X01

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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