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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs4 litb idF 2000/I/142;Rechtssatz
Der - rechtzeitig gestellte - Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe bewirkt gemäß § 217 Abs 4 lit b BAO in Verbindung mit § 230 Abs 6 BAO, dass ein Säumniszuschlag nicht zu entrichten ist.Der - rechtzeitig gestellte - Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe bewirkt gemäß Paragraph 217, Absatz 4, Litera b, BAO in Verbindung mit Paragraph 230, Absatz 6, BAO, dass ein Säumniszuschlag nicht zu entrichten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011170103.X01Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015