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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §52 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2014/01/0059 Fr 2014/01/0058Rechtssatz
Haben mehrere Antragsteller in einem Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag gestellt, ist in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen.Haben mehrere Antragsteller in einem Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag gestellt, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014010057.F01Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017