Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. B 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0093, in dem auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu den Tatbestandsvoraussetzungen des mit BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen § 33a VwGG verwiesen wird, die hinsichtlich der Begrifflichkeit der "Verwaltungsstrafsache" auch auf § 25a Abs. 4 VwGG anwendbar ist).Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein vergleiche B 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0093, in dem auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu den Tatbestandsvoraussetzungen des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, aufgehobenen Paragraph 33 a, VwGG verwiesen wird, die hinsichtlich der Begrifflichkeit der "Verwaltungsstrafsache" auch auf Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG anwendbar ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020012.L01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017