TE Vwgh Beschluss 1993/4/22 93/09/0074

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §103 Abs4 idF 1991/362;
BDG 1979 §103;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §55 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §55 Abs2;
GdBedG OÖ 1982 §55;
GdBedG OÖ 1982 §66 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für Gemeindebedienstete im Verwaltungsbezirk X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Dienststrafoberausschusses für Gemeindebedienstete beim Amt der OÖ LReg vom 14.1.1993, Zl. Gem-51.236/56-1992-Si, betr Dienstpflichtverletzungen (mitbeteiligte Partei: F in X), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen nach hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in letzter Instanz über verschiedene Dienstpflichtverletzungen der mitbeteiligten Partei (mP) entschieden, und zwar offenbar weitgehend in Stattgebung einer Berufung der mP.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom durch das oberösterreichische Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1/1982 (in der Folge kurz: GBG) vorgesehenen Dienststrafanwalt erhobene Beschwerde, in welcher dieser - nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zu seiner Beschwerdelegitimation - Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die Beschwerde erweist sich aus den nachstehenden Erwägungen als unzulässig:

Vor Eingehen in die Sache selbst ist der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung verpflichtet, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt ist.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 (die Z. 2 und 3 kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht) B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen bestimmt (Art. 131 Abs. 2 B-VG).

Gemäß § 55 Abs. 1 GBG sind zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Landes oder der Gemeinden Dienststrafanwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Die Zuständigkeit eines Dienststrafanwaltes kann sich auch auf mehrere Bezirke erstrecken. Den Dienststrafanwälten obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Standes der Gemeindebeamten, für strenge Erfüllung der Amtspflichten und Wahrung der Interessen der Gebietskörperschaften einzutreten. Gemäß § 55 Abs. 2 GBG ist der zuständige Dienststrafanwalt vor jeder Beschlußfassung eines Dienststrafausschusses zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.

Mit den (Partei-)Rechten des Dienststrafanwaltes im erstinstanzlichen Verfahren befassen sich ferner die §§ 58 Abs. 4 und 6, 60 Abs. 3, 61 Abs. 1, 4 und 5, 62 Abs. 1, 4 und 5 sowie 63 Abs. 5 GBG. Gemäß § 66 Abs. 1 GBG hat der Dienststrafanwalt ferner das Recht, gegen Erkenntnisse des Dienststrafausschusses wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und Kosten Berufung zu erheben. Im Verfahren vor dem Dienststrafoberausschuß gelten gemäß dem letzten Satz des § 66 Abs. 4 GBG u.a. die den Dienststrafanwalt betreffenden Verfahrensvorschriften für den Dienststrafausschuß sinngemäß. Eine Bestimmung, nach welcher dem Dienststrafanwalt das Recht, beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu erheben, eingeräumt wäre, enthält das GBG nicht, worauf auch in der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen wird.

Der Beschwerdeführer versucht in seiner Beschwerde den Nachweis, er könne im Rahmen seiner Verpflichtung, auch für die Wahrung der Interessen einer Gebietskörperschaft einzutreten, in einem subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch verletzt werden. Damit soll offenbar eine Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dargetan werden. Mit Rücksicht auf die von der mP zu verantwortenden Pflichtverletzungen würde eine mangelnde Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof trotz Parteistellung im Verwaltungsverfahren "unverständlich und gegen den Rechtsstaat wirken".

Diesen Ausführungen kommt bei der gegebenen Rechtslage nur rechtspolitische Bedeutung zu. Die allein durch das GBG begründete Parteistellung des Dienststrafanwaltes unterscheidet sich nicht entscheidend von jener des Disziplinaranwaltes nach dem BDG 1979 (welchem allerdings inzwischen durch die Einfügung des § 103 Abs. 4 gemäß der 2. BDG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 362, das Recht, vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu erheben, ausdrücklich eingeräumt worden ist). Den Dienststrafanwälten ist durch § 55 Abs. 1 GBG ausdrücklich die Vertretung der dienstlichen Interessen auferlegt. Daß es ihnen dabei obliegt, für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Standes der Gemeindebeamten, für strenge Erfüllung der Amtspflichten und Wahrung der Interessen der Gebietskörperschaften einzutreten, stellt nur eine nähere Umschreibung der den Dienststrafanwälten durch das GBG zugewiesenen, objektiv auszuübenden Funktion dar. Auch dem Dienststrafanwalt nach dem GBG sind somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt, weshalb ihm - über die Geltendmachung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Parteistellung und der damit verbundenen prozessualen Rechte hinaus - als bloßer Organpartei des Verwaltungsverfahrens die Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG fehlt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1980, Zl. 1087/80 = Slg. 10.278/A, und vom 22. September 1982, Zl. 82/09/0099).

Daß dem Beschwerdeführer eine objektive Beschwerdebefugnis gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG vom Gesetz nicht eingerämt ist, ist unbestritten, sodaß auch insoweit eine Beschwerdelegitimation zu verneinen ist. Zuständig zur Einräumung einer Organbeschwerdebefugnis im Sinne dieser Verfassungsbestimmung ist der die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnde Bundes- oder Landesgesetzgeber, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des (im Beschwerdefall oberösterreichischen) Landesgesetzgebers nicht zu erkennen vermag, ein von ihm zu regelndes Dienststrafverfahren - etwa in der Frage einer solchen Beschwerdelegitimation - mit einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen (BDG 1979, LDG 1984) gleichzuschalten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht dazu veranlaßt, den § 55 GBG gemäß einer Anregung des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Die Beschwerde war deshalb wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß dem § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, somit auch ohne einen anderenfalls erforderlichen Mängelbehebungsauftrag, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090074.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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