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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Sachverständige hat aus den Empfehlungen im "Handbuch Rinder" und aus anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen seine eigenen gutachterlichen Schlüsse gezogen, dabei handelt es sich nicht um Rechtsfragen, sondern um Fachfragen im Tatsachenbereich.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020008.J03Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015