RS Vwgh 2015/3/12 Ro 2015/02/0008

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Veröffentlicht am 12.03.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §38;
B-VG Art133 Abs4;
TierschutzG 2005 §30 Abs1;
TierschutzG 2005 §30 Abs3;
TierschutzG 2005 §37 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. E 5. März 2015, Zl. 2012/02/0252). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TierschutzG 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten. Auf die von der revisionswerbenden Partei gestellte Rechtsfrage nach der Wirkung einer Aufhebung eines die Tierabnahme aussprechenden Bescheides durch den VwGH kommt es demnach nicht an, weil erst der in der Folge erlassene und rechtskräftig gewordene Bescheid (oder das Erkenntnis) über die Rechtmäßigkeit der Abnahme bindend wäre. Im Revisionsfall haben die Behörden nach der Aufhebung des Bescheides über Abnahme der Tiere durch den VwGH keine bindende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Tierabnahme gefällt, alle Entscheidungen über die Abnahme der Tiere wurden ersatzlos aufgehoben. Liegt aber keine dahin bindende Entscheidung vor, hat das VwG die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere - wie im Revisionsfall vom VwG durchgeführt - als Vorfrage für die Kostenvorschreibung zu beantworten.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte vergleiche E 5. März 2015, Zl. 2012/02/0252). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TierschutzG 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten. Auf die von der revisionswerbenden Partei gestellte Rechtsfrage nach der Wirkung einer Aufhebung eines die Tierabnahme aussprechenden Bescheides durch den VwGH kommt es demnach nicht an, weil erst der in der Folge erlassene und rechtskräftig gewordene Bescheid (oder das Erkenntnis) über die Rechtmäßigkeit der Abnahme bindend wäre. Im Revisionsfall haben die Behörden nach der Aufhebung des Bescheides über Abnahme der Tiere durch den VwGH keine bindende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Tierabnahme gefällt, alle Entscheidungen über die Abnahme der Tiere wurden ersatzlos aufgehoben. Liegt aber keine dahin bindende Entscheidung vor, hat das VwG die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere - wie im Revisionsfall vom VwG durchgeführt - als Vorfrage für die Kostenvorschreibung zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020008.J01

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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