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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. E 5. März 2015, Zl. 2012/02/0252). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TierschutzG 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten. Auf die von der revisionswerbenden Partei gestellte Rechtsfrage nach der Wirkung einer Aufhebung eines die Tierabnahme aussprechenden Bescheides durch den VwGH kommt es demnach nicht an, weil erst der in der Folge erlassene und rechtskräftig gewordene Bescheid (oder das Erkenntnis) über die Rechtmäßigkeit der Abnahme bindend wäre. Im Revisionsfall haben die Behörden nach der Aufhebung des Bescheides über Abnahme der Tiere durch den VwGH keine bindende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Tierabnahme gefällt, alle Entscheidungen über die Abnahme der Tiere wurden ersatzlos aufgehoben. Liegt aber keine dahin bindende Entscheidung vor, hat das VwG die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere - wie im Revisionsfall vom VwG durchgeführt - als Vorfrage für die Kostenvorschreibung zu beantworten.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte vergleiche E 5. März 2015, Zl. 2012/02/0252). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TierschutzG 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten. Auf die von der revisionswerbenden Partei gestellte Rechtsfrage nach der Wirkung einer Aufhebung eines die Tierabnahme aussprechenden Bescheides durch den VwGH kommt es demnach nicht an, weil erst der in der Folge erlassene und rechtskräftig gewordene Bescheid (oder das Erkenntnis) über die Rechtmäßigkeit der Abnahme bindend wäre. Im Revisionsfall haben die Behörden nach der Aufhebung des Bescheides über Abnahme der Tiere durch den VwGH keine bindende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Tierabnahme gefällt, alle Entscheidungen über die Abnahme der Tiere wurden ersatzlos aufgehoben. Liegt aber keine dahin bindende Entscheidung vor, hat das VwG die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere - wie im Revisionsfall vom VwG durchgeführt - als Vorfrage für die Kostenvorschreibung zu beantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020008.J01Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015