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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde um 19:33 Uhr, am letzten Tag der Revisionsfrist, per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (Hinweis B vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0006, mwN). War daher die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (Hinweis B vom 4. September 2014, Ra 2014/15/0001). Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde um 19:33 Uhr, am letzten Tag der Revisionsfrist, per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (Hinweis B vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0006, mwN). War daher die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (Hinweis B vom 4. September 2014, Ra 2014/15/0001). Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180135.L01Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015