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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/01/0177 Ra 2014/01/0179 Ra 2014/01/0178Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von Asyl an Flüchtlinge aus Pakistan bzw. Afghanistan, die der Glaubensgemeinschaft der Sikh angehörten, wird eine zur Zulässigkeit der Revisionen führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. insoweit auch die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz betreffenden Beschlüsse vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058, und vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0133). Soweit gerügt wird, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei bezogen auf andere von diesem Gericht bereits entschiedene Fälle nicht einheitlich, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.Mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von Asyl an Flüchtlinge aus Pakistan bzw. Afghanistan, die der Glaubensgemeinschaft der Sikh angehörten, wird eine zur Zulässigkeit der Revisionen führende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen vergleiche insoweit auch die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz betreffenden Beschlüsse vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058, und vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0133). Soweit gerügt wird, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei bezogen auf andere von diesem Gericht bereits entschiedene Fälle nicht einheitlich, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010176.L01Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015