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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf § 71 AVG gestützt und hätte stattdessen § 33 VwGVG 2014 anwenden müssen, wird nicht dargelegt, inwiefern der Revisionswerber dadurch im geltend gemachten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt wurde.Soweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf Paragraph 71, AVG gestützt und hätte stattdessen Paragraph 33, VwGVG 2014 anwenden müssen, wird nicht dargelegt, inwiefern der Revisionswerber dadurch im geltend gemachten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010134.L04Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015