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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0223 E 25. Februar 2003 RS 2Stammrechtssatz
Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 71 AVG, E 8 bis 10).Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 71, AVG, E 8 bis 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010134.L02Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015