RS Vwgh 2015/3/17 Ra 2014/01/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0061 E 21. November 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Fehlte es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend negativ entschieden (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1546, zu E. 6 angeführten Erkenntnisse).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Fehlte es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend negativ entschieden vergleiche die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Sitzung 1546, zu E. 6 angeführten Erkenntnisse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010134.L01

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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