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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0061 E 21. November 2002 RS 3Stammrechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Fehlte es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend negativ entschieden (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1546, zu E. 6 angeführten Erkenntnisse).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Fehlte es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend negativ entschieden vergleiche die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Sitzung 1546, zu E. 6 angeführten Erkenntnisse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010134.L01Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015