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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Beim Verhältnis von § 81 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 GewO 1994 handelt es sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. So normiert § 81 Abs. 1 GewO 1994 als allgemeine Regel die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage. § 81 Abs. 2 GewO 1994 nennt Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. Damit handelt es sich bei den Tatbeständen des § 81 Abs. 2 GewO 1994 um eine Ausnahmeregel von der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 (Hinweis E vom 14. September 2005, 2001/04/0047).Beim Verhältnis von Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 handelt es sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. So normiert Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 als allgemeine Regel die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage. Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 nennt Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. Damit handelt es sich bei den Tatbeständen des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 um eine Ausnahmeregel von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 (Hinweis E vom 14. September 2005, 2001/04/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040002.J01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017