Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/10/0109Rechtssatz
Wird eine Revision noch innerhalb der Revisionsfrist beim VwGH eingebracht, kann sie aber erst nach Ablauf dieser Frist an das für die Einbringung zuständige VwG weitergeleitet werden, so ist sie als verspätet anzusehen und wird vom VwG zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Aufgrund des Vorlageantrages ist eine (verspätete) Revision vom VwGH gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Der Beschluss des VwGH tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG (vgl. B 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).Wird eine Revision noch innerhalb der Revisionsfrist beim VwGH eingebracht, kann sie aber erst nach Ablauf dieser Frist an das für die Einbringung zuständige VwG weitergeleitet werden, so ist sie als verspätet anzusehen und wird vom VwG zu Recht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Aufgrund des Vorlageantrages ist eine (verspätete) Revision vom VwGH gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Der Beschluss des VwGH tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG vergleiche B 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100108.J01Im RIS seit
02.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017