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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §359b Abs1;Rechtssatz
Nachbarn haben - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (Hinweis E vom 18. Februar 2015, Ra 2014/04/0014, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 85 (RV 1800 BlgNR 24. GP, 21), mit der im Sinn einer Klarstellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte). Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu (Hinweis E vom 25. März 2010, 2005/04/0174, mwN). Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Februar 2010, 2009/04/0283, und vom 25. Jänner 2011, 2010/04/0130).Nachbarn haben - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (Hinweis E vom 18. Februar 2015, Ra 2014/04/0014, mwN; vergleiche auch die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 85 Regierungsvorlage 1800 BlgNR 24. GP, 21), mit der im Sinn einer Klarstellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte). Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu (Hinweis E vom 25. März 2010, 2005/04/0174, mwN). Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Februar 2010, 2009/04/0283, und vom 25. Jänner 2011, 2010/04/0130).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040034.J01Im RIS seit
27.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015