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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Soweit vorgebracht wird, es sei bis dato nicht geklärt, ob die Feststellung der Befähigung im Verfahren nach § 19 GewO 1994 - insbesondere hinsichtlich der praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen - alleine auf eine Parteienvernehmung bzw. auf von einem Gutachter "bestätigte" Behauptungen im Rahmen eines Fachgespräches gestützt werden könne, ist festzuhalten, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl. I Nr. 111/2002) in dieser Frage den Grundsatz der freien Beweiswürdigung betonen und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Behörde hinweisen, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung "zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen" (RV 1117 BlgNR 21. GP, 88). Zudem wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens "die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen" sei (RV 1117 BlgNR 21. GP, 77). Diese Vorgaben hat der Verwaltungsgerichtshof seiner bisherigen Rechtsprechung bereits zugrunde gelegt (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048).Soweit vorgebracht wird, es sei bis dato nicht geklärt, ob die Feststellung der Befähigung im Verfahren nach Paragraph 19, GewO 1994 - insbesondere hinsichtlich der praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen - alleine auf eine Parteienvernehmung bzw. auf von einem Gutachter "bestätigte" Behauptungen im Rahmen eines Fachgespräches gestützt werden könne, ist festzuhalten, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,) in dieser Frage den Grundsatz der freien Beweiswürdigung betonen und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Behörde hinweisen, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung "zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen" Regierungsvorlage 1117 BlgNR 21. GP, 88). Zudem wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens "die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen" sei Regierungsvorlage 1117 BlgNR 21. GP, 77). Diese Vorgaben hat der Verwaltungsgerichtshof seiner bisherigen Rechtsprechung bereits zugrunde gelegt (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040005.L02Im RIS seit
28.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015