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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §41;Rechtssatz
Da die Berufungslegitimation untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei verbunden ist, geht mit dem Verlust der Parteistellung des Berufungswerbers auch das Recht auf Einbringung der Berufung unter (Hinweis E vom 24. Oktober 2013, 2012/07/0055). Lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, ob die in § 356 Abs. 1 GewO 1994 (sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 85/2012) vorgesehene Form der Kundmachung vollständig eingehalten wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid damit als mangelhaft begründet, weil die Annahme der Behörde, dass den mitbeteiligten Parteien Parteistellung zukomme und ihre Berufung daher als zulässig anzusehen gewesen sei, für den VwGH nicht überprüfbar ist. Die Behörde hätte Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine dem § 356 Abs. 1 GewO 1994 entsprechende Kundmachung erfolgt und es daher nach § 42 Abs. 1 AVG mangels rechtzeitiger Einwendungen zum Verlust der Parteistellung gekommen ist.Da die Berufungslegitimation untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei verbunden ist, geht mit dem Verlust der Parteistellung des Berufungswerbers auch das Recht auf Einbringung der Berufung unter (Hinweis E vom 24. Oktober 2013, 2012/07/0055). Lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, ob die in Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 (sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,) vorgesehene Form der Kundmachung vollständig eingehalten wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid damit als mangelhaft begründet, weil die Annahme der Behörde, dass den mitbeteiligten Parteien Parteistellung zukomme und ihre Berufung daher als zulässig anzusehen gewesen sei, für den VwGH nicht überprüfbar ist. Die Behörde hätte Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine dem Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 entsprechende Kundmachung erfolgt und es daher nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG mangels rechtzeitiger Einwendungen zum Verlust der Parteistellung gekommen ist.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040135.X01Im RIS seit
15.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015