Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1048;Rechtssatz
Der Argumentation, fallbezogen sei die Rückabwicklung des Vertrages möglich, weil es sich bei den FSME-Impfstoffen um eine Gattungsschuld handle, ist nicht zu folgen: Der Leistungsgegenstand mag im Fall der Lieferung von FSME-Impfstoff durch generelle Merkmale festgelegt sein und daher zunächst eine Gattungsschuld darstellen. Spätestens mit dem Zeitpunkt der Erfüllung tritt jedoch die Konzentration (oder Konkretisierung) der Gattungsschuld ein, was dazu führt, dass diese nunmehr als Stückschuld behandelt wird. Damit hat im Falle einer auf Wiederherstellung des vorigen Zustands in Natur gerichteten Kondiktion der Empfänger einer unbegründet erlangten Sache diese zurückzugeben, was für Gattungssachen aber nur solange gilt, als diese unterscheidbar im Machtbereich des Empfängers vorhanden sind (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofs, 1 Ob 822/52 = SZ 25/260). Die Beschwerde bestreitet nicht, dass Teile der gelieferten FSME-Impfstoffe verabreicht wurden. Die verfahrensgegenständliche Warenlieferung wurde durch die Erfüllung konkretisiert und ist von diesem Zeitpunkt an als Stückschuld zu behandeln. Diese Stücke befinden sich aufgrund ihrer Verabreichung an die Patienten nicht mehr im Machtbereich des Empfängers und können nicht zurückgestellt werden. Die Rückstellung eines Teiles der erbrachten Leistung ist daher im Sinne des § 334 Abs. 4 BVergG 2006 nicht möglich, weshalb die Behörde zu Recht im Umfang der Erfüllung der Verträge von der Aufhebung abgesehen hat.Der Argumentation, fallbezogen sei die Rückabwicklung des Vertrages möglich, weil es sich bei den FSME-Impfstoffen um eine Gattungsschuld handle, ist nicht zu folgen: Der Leistungsgegenstand mag im Fall der Lieferung von FSME-Impfstoff durch generelle Merkmale festgelegt sein und daher zunächst eine Gattungsschuld darstellen. Spätestens mit dem Zeitpunkt der Erfüllung tritt jedoch die Konzentration (oder Konkretisierung) der Gattungsschuld ein, was dazu führt, dass diese nunmehr als Stückschuld behandelt wird. Damit hat im Falle einer auf Wiederherstellung des vorigen Zustands in Natur gerichteten Kondiktion der Empfänger einer unbegründet erlangten Sache diese zurückzugeben, was für Gattungssachen aber nur solange gilt, als diese unterscheidbar im Machtbereich des Empfängers vorhanden sind vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofs, 1 Ob 822/52 = SZ 25/260). Die Beschwerde bestreitet nicht, dass Teile der gelieferten FSME-Impfstoffe verabreicht wurden. Die verfahrensgegenständliche Warenlieferung wurde durch die Erfüllung konkretisiert und ist von diesem Zeitpunkt an als Stückschuld zu behandeln. Diese Stücke befinden sich aufgrund ihrer Verabreichung an die Patienten nicht mehr im Machtbereich des Empfängers und können nicht zurückgestellt werden. Die Rückstellung eines Teiles der erbrachten Leistung ist daher im Sinne des Paragraph 334, Absatz 4, BVergG 2006 nicht möglich, weshalb die Behörde zu Recht im Umfang der Erfüllung der Verträge von der Aufhebung abgesehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012040070.X04Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017