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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof hat nur im Rahmen des gesonderten Vorbringens der von der Revisionswerberin für die Zulässigkeit ihrer Revision gebotenen Begründung zu erfolgen. Dem wird durch den Hinweis auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nicht genüge getan (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025). Der bloße Hinweis in den Zulässigkeitsgründen der Revision auf ein näher zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes allein reicht nicht aus, einen der in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Gründe darzutun (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/09/0001).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof hat nur im Rahmen des gesonderten Vorbringens der von der Revisionswerberin für die Zulässigkeit ihrer Revision gebotenen Begründung zu erfolgen. Dem wird durch den Hinweis auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nicht genüge getan vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025). Der bloße Hinweis in den Zulässigkeitsgründen der Revision auf ein näher zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes allein reicht nicht aus, einen der in Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannten Gründe darzutun vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/09/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160016.L01Im RIS seit
09.06.2015Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016