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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, es liege keine Rechtsprechung des VwGH dazu vor, ob Einwendungen gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens ohne Vorlage eines Gegengutachtens vom VwG zu berücksichtigen seien, ob vor dem VwG ein Wertungsunterschied zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und einem Privatsachverständigen bestehe und ob derselbe schalltechnische Amtssachverständige, der bereits im UVP-Genehmigungsverfahren beigezogen worden sei, der Genehmigungsbescheid vom Umweltsenat jedoch aufgehoben worden sei, nun vom VwG als Sachverständiger bestellt werden dürfe, werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das VwGVG 2014 enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den VwG. Gemäß § 17 VwGVG 2014 kommen somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen (Hinweis E des VfGH vom 7. Oktober 2014, E 707/2014-16). Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene hg. Judikatur kann daher auf das Verfahren vor den VwG übertragen werden. Sofern die revisionswebenden Parteien mit dem Hinweis auf die Person des schalltechnischen Amtssachverständigen - ohne dies näher auszuführen - eine (relative) Befangenheit andeuten wollen, wird auch dazu auf die hg. Judikatur zu § 53 AVG verwiesen.Mit dem Vorbringen, es liege keine Rechtsprechung des VwGH dazu vor, ob Einwendungen gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens ohne Vorlage eines Gegengutachtens vom VwG zu berücksichtigen seien, ob vor dem VwG ein Wertungsunterschied zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und einem Privatsachverständigen bestehe und ob derselbe schalltechnische Amtssachverständige, der bereits im UVP-Genehmigungsverfahren beigezogen worden sei, der Genehmigungsbescheid vom Umweltsenat jedoch aufgehoben worden sei, nun vom VwG als Sachverständiger bestellt werden dürfe, werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das VwGVG 2014 enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den VwG. Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 kommen somit die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG zum Tragen (Hinweis E des VfGH vom 7. Oktober 2014, E 707/2014-16). Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene hg. Judikatur kann daher auf das Verfahren vor den VwG übertragen werden. Sofern die revisionswebenden Parteien mit dem Hinweis auf die Person des schalltechnischen Amtssachverständigen - ohne dies näher auszuführen - eine (relative) Befangenheit andeuten wollen, wird auch dazu auf die hg. Judikatur zu Paragraph 53, AVG verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060024.L01Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019