RS Vwgh 2015/3/19 Ra 2015/06/0010

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Veröffentlicht am 19.03.2015
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage des Grundeigentums stellt im Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 und 3 Vlbg BauG 2001 keine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar. Abgesehen davon ist die Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 1 Vlbg BauG 2001, einen Bauantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, unabhängig davon, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat (Hinweis E vom 27. April 2011, 2009/06/0191).Die Frage des Grundeigentums stellt im Verfahren gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 Vlbg BauG 2001 keine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG dar. Abgesehen davon ist die Verpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Vlbg BauG 2001, einen Bauantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, unabhängig davon, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat (Hinweis E vom 27. April 2011, 2009/06/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060010.L02

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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