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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Frage des Grundeigentums stellt im Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 und 3 Vlbg BauG 2001 keine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar. Abgesehen davon ist die Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 1 Vlbg BauG 2001, einen Bauantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, unabhängig davon, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat (Hinweis E vom 27. April 2011, 2009/06/0191).Die Frage des Grundeigentums stellt im Verfahren gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 Vlbg BauG 2001 keine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG dar. Abgesehen davon ist die Verpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Vlbg BauG 2001, einen Bauantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, unabhängig davon, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat (Hinweis E vom 27. April 2011, 2009/06/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060010.L02Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015