RS Vwgh 2015/3/19 Ra 2014/16/0029

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Veröffentlicht am 19.03.2015
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Index

E3R E03402000
E3R E03600500
E6J
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs3;
61980CJ0256(01) Birra Wührer / Rat und Kommission;
ABGB §1392;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/16/0030 E 19. März 2015

Rechtssatz

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 13. November 1984, 256/80 u.a. - Birra Wührer SpA, ausgeführt hat, ist die Möglichkeit der Abtretung von Rechten im Recht der Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt und folglich auch im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen (vgl. dort auch den Gebrauch der Begriffe "Zessionar" und "Zedent"). Nach dem Recht der Mitgliedstaaten ist der Zessionar Partei eines Abtretungsvertrages zwischen ihm als neuem Gläubiger und dem Zedenten als bisherigem Gläubiger, durch den der Zedent eine Forderung auf den Zessionar überträgt (vgl. etwa Palandt, (dt.) Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, Rz 2 ff zu § 398 BGB; vgl. etwa auch Koziol/Welser, (österr.) Bürgerliches Recht, BandWie der EuGH in seinem Urteil vom 13. November 1984, 256/80 u.a. - Birra Wührer SpA, ausgeführt hat, ist die Möglichkeit der Abtretung von Rechten im Recht der Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt und folglich auch im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen vergleiche dort auch den Gebrauch der Begriffe "Zessionar" und "Zedent"). Nach dem Recht der Mitgliedstaaten ist der Zessionar Partei eines Abtretungsvertrages zwischen ihm als neuem Gläubiger und dem Zedenten als bisherigem Gläubiger, durch den der Zedent eine Forderung auf den Zessionar überträgt vergleiche etwa Palandt, (dt.) Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, Rz 2 ff zu Paragraph 398, BGB; vergleiche etwa auch Koziol/Welser, (österr.) Bürgerliches Recht, Band

II 13. Auflage, S 116 ff). Zur Gültigkeit einer Sicherungszession (Abtretung einer Forderung zur Sicherstellung einer anderen Forderung) sind die Vorschriften der Publizität einzuhalten, etwa durch die Verständigung des debitor cessus (Drittschuldnerverständigung; vgl. etwa Koziol/Welser, aaO).römisch zwei 13. Auflage, S 116 ff). Zur Gültigkeit einer Sicherungszession (Abtretung einer Forderung zur Sicherstellung einer anderen Forderung) sind die Vorschriften der Publizität einzuhalten, etwa durch die Verständigung des debitor cessus (Drittschuldnerverständigung; vergleiche etwa Koziol/Welser, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014160029.L01

Im RIS seit

29.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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