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E3R E03402000Norm
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/16/0030 E 19. März 2015Rechtssatz
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 13. November 1984, 256/80 u.a. - Birra Wührer SpA, ausgeführt hat, ist die Möglichkeit der Abtretung von Rechten im Recht der Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt und folglich auch im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen (vgl. dort auch den Gebrauch der Begriffe "Zessionar" und "Zedent"). Nach dem Recht der Mitgliedstaaten ist der Zessionar Partei eines Abtretungsvertrages zwischen ihm als neuem Gläubiger und dem Zedenten als bisherigem Gläubiger, durch den der Zedent eine Forderung auf den Zessionar überträgt (vgl. etwa Palandt, (dt.) Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, Rz 2 ff zu § 398 BGB; vgl. etwa auch Koziol/Welser, (österr.) Bürgerliches Recht, BandWie der EuGH in seinem Urteil vom 13. November 1984, 256/80 u.a. - Birra Wührer SpA, ausgeführt hat, ist die Möglichkeit der Abtretung von Rechten im Recht der Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt und folglich auch im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen vergleiche dort auch den Gebrauch der Begriffe "Zessionar" und "Zedent"). Nach dem Recht der Mitgliedstaaten ist der Zessionar Partei eines Abtretungsvertrages zwischen ihm als neuem Gläubiger und dem Zedenten als bisherigem Gläubiger, durch den der Zedent eine Forderung auf den Zessionar überträgt vergleiche etwa Palandt, (dt.) Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, Rz 2 ff zu Paragraph 398, BGB; vergleiche etwa auch Koziol/Welser, (österr.) Bürgerliches Recht, Band
II 13. Auflage, S 116 ff). Zur Gültigkeit einer Sicherungszession (Abtretung einer Forderung zur Sicherstellung einer anderen Forderung) sind die Vorschriften der Publizität einzuhalten, etwa durch die Verständigung des debitor cessus (Drittschuldnerverständigung; vgl. etwa Koziol/Welser, aaO).römisch zwei 13. Auflage, S 116 ff). Zur Gültigkeit einer Sicherungszession (Abtretung einer Forderung zur Sicherstellung einer anderen Forderung) sind die Vorschriften der Publizität einzuhalten, etwa durch die Verständigung des debitor cessus (Drittschuldnerverständigung; vergleiche etwa Koziol/Welser, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014160029.L01Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015