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32 SteuerrechtNorm
BAO §86a;Rechtssatz
Die unter anderem auf Grund des § 86a BAO erlassene FOnV 2006 regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), etc., soweit nicht eigene Vorschriften bestehen (§ 1 Abs. 1 leg. cit.). Damit wird nicht ausschließlich auf Anbringen nach der BAO abgestellt. Der erste Abschnitt der FOnV 2006 ist somit auch auf Berufungen im Finanzstrafverfahren anwendbar.Die unter anderem auf Grund des Paragraph 86 a, BAO erlassene FOnV 2006 regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (Paragraph 86 a, BAO), etc., soweit nicht eigene Vorschriften bestehen (Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.). Damit wird nicht ausschließlich auf Anbringen nach der BAO abgestellt. Der erste Abschnitt der FOnV 2006 ist somit auch auf Berufungen im Finanzstrafverfahren anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160048.X02Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015