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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85;Rechtssatz
Das im Finanzstrafverfahren geregelte Rechtsmittel der Berufung gegen ein Erkenntnis zielt auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab (vgl. etwa Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 23, Anmerkung 2 zu § 150). Somit handelt es sich um ein Anbringen, weil die Behörde veranlasst werden soll, sich damit zu befassen (vgl. Tannert, Finanzstrafrecht35, Anm. 6.2.1 zu § 56, mwN). Für Anbringen im Finanzstrafverfahren gelten gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO, wozu auch deren §§ 85 und 86a zählen, sinngemäß. Daraus ergibt sich, dass eine Berufung im Finanzstrafverfahren grundsätzlich - sofern die Behörde nicht ausnahmsweise und hier nicht weiter von Bedeutung mündliches Anbringen entgegenzunehmen hat - schriftlich, auch telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen ist (vgl. etwa Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 2098) und durch Verordnung die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zugelassen werden kann.Das im Finanzstrafverfahren geregelte Rechtsmittel der Berufung gegen ein Erkenntnis zielt auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab vergleiche etwa Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 23, Anmerkung 2 zu Paragraph 150,). Somit handelt es sich um ein Anbringen, weil die Behörde veranlasst werden soll, sich damit zu befassen vergleiche Tannert, Finanzstrafrecht35, Anmerkung 6.2.1 zu Paragraph 56,, mwN). Für Anbringen im Finanzstrafverfahren gelten gemäß Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO, wozu auch deren Paragraphen 85 und 86 a zählen, sinngemäß. Daraus ergibt sich, dass eine Berufung im Finanzstrafverfahren grundsätzlich - sofern die Behörde nicht ausnahmsweise und hier nicht weiter von Bedeutung mündliches Anbringen entgegenzunehmen hat - schriftlich, auch telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen ist vergleiche etwa Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 2098) und durch Verordnung die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zugelassen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160048.X01Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015