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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Enthalten die eingereichten Unterlagen die wesentlichen Angaben eines Bauansuchens gemäß § 18 Abs. 2 Bgld BauG 1997, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin damit eine Baubewilligung beantragen wollte, somit einen Antrag stellte, der auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Die eingereichten Unterlagen begründeten somit eine Entscheidungspflicht der Behörde. Hätte die Baubehörde weitere Unterlagen bedurft, wäre ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen gewesen.Enthalten die eingereichten Unterlagen die wesentlichen Angaben eines Bauansuchens gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Bgld BauG 1997, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin damit eine Baubewilligung beantragen wollte, somit einen Antrag stellte, der auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Die eingereichten Unterlagen begründeten somit eine Entscheidungspflicht der Behörde. Hätte die Baubehörde weitere Unterlagen bedurft, wäre ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen gewesen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060236.X02Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015