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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung seit der Novelle des VwGG mit Bundesgesetz vom 13. August 1997, BGBl. I Nr. 88/1997, gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG einzustellen. Stellt der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides ein und wird der nachgeholte Bescheid in der Folge wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so ist die belangte Behörde (beziehungsweise ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht) zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache zuständig (Hinweis E vom 23. September 1998, 98/01/0277).Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung seit der Novelle des VwGG mit Bundesgesetz vom 13. August 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,, gemäß Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG einzustellen. Stellt der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides ein und wird der nachgeholte Bescheid in der Folge wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so ist die belangte Behörde (beziehungsweise ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht) zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache zuständig (Hinweis E vom 23. September 1998, 98/01/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060150.X01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015