RS Vwgh 2015/3/19 2012/16/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0021

Rechtssatz

Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde (Gericht) übersandten Eingabe trifft den Einschreiter. Gleiches gilt für einen Fall wie den vorliegenden, wo die Eingabe - ohne bei der Behörde (dem Gericht) einzulangen - aus welchen Gründen auch immer dem Einschreiter zurückgestellt wird (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1996, 95/02/0292). Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung "Administrative Court" sowie der Zusatz "A" bei "Judenplatz 11" eine unrichtige Adressierung ist, bei der die Post nicht in die Lage versetzt wird, ein Schriftstück an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Selbst unter der Annahme einer unrichtigen Bezeichnung wäre im Beschwerdefall nämlich nicht von einem Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, auszugehen, war doch zum Zeitpunkt der erstmaligen Adressierung und Postaufgabe der Beschwerdeführer offenbar nicht der deutschen Sprache mächtig und auch nicht rechtsfreundlich vertreten.Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde (Gericht) übersandten Eingabe trifft den Einschreiter. Gleiches gilt für einen Fall wie den vorliegenden, wo die Eingabe - ohne bei der Behörde (dem Gericht) einzulangen - aus welchen Gründen auch immer dem Einschreiter zurückgestellt wird vergleiche den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1996, 95/02/0292). Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung "Administrative Court" sowie der Zusatz "A" bei "Judenplatz 11" eine unrichtige Adressierung ist, bei der die Post nicht in die Lage versetzt wird, ein Schriftstück an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Selbst unter der Annahme einer unrichtigen Bezeichnung wäre im Beschwerdefall nämlich nicht von einem Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, auszugehen, war doch zum Zeitpunkt der erstmaligen Adressierung und Postaufgabe der Beschwerdeführer offenbar nicht der deutschen Sprache mächtig und auch nicht rechtsfreundlich vertreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012160014.X01

Im RIS seit

09.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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