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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0021Rechtssatz
Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde (Gericht) übersandten Eingabe trifft den Einschreiter. Gleiches gilt für einen Fall wie den vorliegenden, wo die Eingabe - ohne bei der Behörde (dem Gericht) einzulangen - aus welchen Gründen auch immer dem Einschreiter zurückgestellt wird (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1996, 95/02/0292). Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung "Administrative Court" sowie der Zusatz "A" bei "Judenplatz 11" eine unrichtige Adressierung ist, bei der die Post nicht in die Lage versetzt wird, ein Schriftstück an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Selbst unter der Annahme einer unrichtigen Bezeichnung wäre im Beschwerdefall nämlich nicht von einem Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, auszugehen, war doch zum Zeitpunkt der erstmaligen Adressierung und Postaufgabe der Beschwerdeführer offenbar nicht der deutschen Sprache mächtig und auch nicht rechtsfreundlich vertreten.Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde (Gericht) übersandten Eingabe trifft den Einschreiter. Gleiches gilt für einen Fall wie den vorliegenden, wo die Eingabe - ohne bei der Behörde (dem Gericht) einzulangen - aus welchen Gründen auch immer dem Einschreiter zurückgestellt wird vergleiche den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1996, 95/02/0292). Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung "Administrative Court" sowie der Zusatz "A" bei "Judenplatz 11" eine unrichtige Adressierung ist, bei der die Post nicht in die Lage versetzt wird, ein Schriftstück an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Selbst unter der Annahme einer unrichtigen Bezeichnung wäre im Beschwerdefall nämlich nicht von einem Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, auszugehen, war doch zum Zeitpunkt der erstmaligen Adressierung und Postaufgabe der Beschwerdeführer offenbar nicht der deutschen Sprache mächtig und auch nicht rechtsfreundlich vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012160014.X01Im RIS seit
09.06.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015