RS Vwgh 2015/3/19 2012/06/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Sollte eine Erledigung absolut nichtig und kein Bescheid sein, da nicht im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG erkennbar ist, wer der Genehmigende ist, hätte der Gemeindevorstand diesen Umstand im Berufungsverfahren aufgreifen müssen, und er hätte die Berufung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen gehabt. Die Vorstellungsbehörde hätte jedenfalls prüfen müssen, ob nicht mangels erstinstanzlicher Erledigung keine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes bestand, in der Sache über die Begründetheit der Einwendungen des Beschwerdeführers und damit insoweit über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Baubewilligung abzusprechen. Das Vorenthalten einer Instanz in der Sache, wenn keine erstinstanzliche Baubewilligung vorhanden gewesen sein sollte, hätte den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeiten verletzt.Sollte eine Erledigung absolut nichtig und kein Bescheid sein, da nicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG erkennbar ist, wer der Genehmigende ist, hätte der Gemeindevorstand diesen Umstand im Berufungsverfahren aufgreifen müssen, und er hätte die Berufung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen gehabt. Die Vorstellungsbehörde hätte jedenfalls prüfen müssen, ob nicht mangels erstinstanzlicher Erledigung keine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes bestand, in der Sache über die Begründetheit der Einwendungen des Beschwerdeführers und damit insoweit über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Baubewilligung abzusprechen. Das Vorenthalten einer Instanz in der Sache, wenn keine erstinstanzliche Baubewilligung vorhanden gewesen sein sollte, hätte den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeiten verletzt.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060145.X03

Im RIS seit

16.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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