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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Sollte eine Erledigung absolut nichtig und kein Bescheid sein, da nicht im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG erkennbar ist, wer der Genehmigende ist, hätte der Gemeindevorstand diesen Umstand im Berufungsverfahren aufgreifen müssen, und er hätte die Berufung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen gehabt. Die Vorstellungsbehörde hätte jedenfalls prüfen müssen, ob nicht mangels erstinstanzlicher Erledigung keine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes bestand, in der Sache über die Begründetheit der Einwendungen des Beschwerdeführers und damit insoweit über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Baubewilligung abzusprechen. Das Vorenthalten einer Instanz in der Sache, wenn keine erstinstanzliche Baubewilligung vorhanden gewesen sein sollte, hätte den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeiten verletzt.Sollte eine Erledigung absolut nichtig und kein Bescheid sein, da nicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG erkennbar ist, wer der Genehmigende ist, hätte der Gemeindevorstand diesen Umstand im Berufungsverfahren aufgreifen müssen, und er hätte die Berufung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen gehabt. Die Vorstellungsbehörde hätte jedenfalls prüfen müssen, ob nicht mangels erstinstanzlicher Erledigung keine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes bestand, in der Sache über die Begründetheit der Einwendungen des Beschwerdeführers und damit insoweit über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Baubewilligung abzusprechen. Das Vorenthalten einer Instanz in der Sache, wenn keine erstinstanzliche Baubewilligung vorhanden gewesen sein sollte, hätte den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeiten verletzt.
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060145.X03Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015