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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Dem Erfordernis, dass die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss, wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon- und E-Mailadresse am Beginn der Erledigung entsprochen.
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060145.X02Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015