RS Vwgh 2015/3/19 2012/06/0145

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Veröffentlicht am 19.03.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Dem Erfordernis, dass die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss, wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon- und E-Mailadresse am Beginn der Erledigung entsprochen.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060145.X02

Im RIS seit

16.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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