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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Das vorliegende Schriftstück ist "Für den Bürgermeister Mag. X."Das vorliegende Schriftstück ist "Für den Bürgermeister Mag. römisch zehn."
mit einer nach dieser Klausel folgenden unleserlichen Unterschrift mit der Beifügung "i.A." unterfertigt. Die Unterschrift ist jedenfalls nicht jene des Bürgermeisters. Eine Amtssignatur findet sich auf dem Schriftstück nicht. Auch ein Beglaubigungsvermerk ist nicht vorhanden. Aus der im Akt befindlichen Kopie des Schreibens geht nun in keiner Weise hervor, dass es sich dabei um die Urschrift ("Konzept") der Erledigung handelt (für die eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden nicht erforderlich wäre). Das Schriftstück ist weder dermaßen bezeichnet noch sind darin konzeptive Bearbeitungen enthalten. Es ist daher nach der Aktenlage keinesfalls auszuschließen, dass die gegenständliche Erledigung absolut nichtig ist, weil nicht im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG erkennbar ist, wer der Genehmigende ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es nur einen Bürgermeister gibt, der Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG im vorliegenden Fall Rechnung getragen ist, denn dies wäre nur dann so, wenn der Bürgermeister die Ausfertigung persönlich unterfertigt hätte. Es hilft auch nichts, wenn in der Fertigungsklausel der Titel und der Name des Bürgermeisters angegeben sind, da sich danach nur eine unleserliche Unterschrift mit der Beifügung "i.A." findet, woraus eben ersichtlich ist, dass gerade der Bürgermeister nicht der genehmigende Organwalter war.mit einer nach dieser Klausel folgenden unleserlichen Unterschrift mit der Beifügung "i.A." unterfertigt. Die Unterschrift ist jedenfalls nicht jene des Bürgermeisters. Eine Amtssignatur findet sich auf dem Schriftstück nicht. Auch ein Beglaubigungsvermerk ist nicht vorhanden. Aus der im Akt befindlichen Kopie des Schreibens geht nun in keiner Weise hervor, dass es sich dabei um die Urschrift ("Konzept") der Erledigung handelt (für die eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden nicht erforderlich wäre). Das Schriftstück ist weder dermaßen bezeichnet noch sind darin konzeptive Bearbeitungen enthalten. Es ist daher nach der Aktenlage keinesfalls auszuschließen, dass die gegenständliche Erledigung absolut nichtig ist, weil nicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG erkennbar ist, wer der Genehmigende ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es nur einen Bürgermeister gibt, der Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 4, AVG im vorliegenden Fall Rechnung getragen ist, denn dies wäre nur dann so, wenn der Bürgermeister die Ausfertigung persönlich unterfertigt hätte. Es hilft auch nichts, wenn in der Fertigungsklausel der Titel und der Name des Bürgermeisters angegeben sind, da sich danach nur eine unleserliche Unterschrift mit der Beifügung "i.A." findet, woraus eben ersichtlich ist, dass gerade der Bürgermeister nicht der genehmigende Organwalter war.
Schlagworte
Fertigungsklausel Unterschrift des Genehmigenden Unterschrift Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060145.X01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015