RS Vwgh 2015/3/19 2012/06/0038

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Veröffentlicht am 19.03.2015
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L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Enteignung setzt zwar voraus, dass das Projekt auch verwirklicht werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Voraussetzungen schon im Entscheidungszeitpunkt vorliegen müssen, zumal für manche davon (z.B. Antragsvoraussetzungen) das Eigentum oder die Zustimmung der Eigentümer notwendig sind. Sollten sich Hindernisse ergeben, die der Realisierung entgegenstehen, kommt es dann gegebenenfalls unmittelbar auf Grund der Verfassung zu einem Rückübereignungsanspruch (Hinweis E vom 9. September 2008, 2008/06/0076).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060038.X02

Im RIS seit

15.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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