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L85004 Straßen OberösterreichRechtssatz
Eine Enteignung setzt zwar voraus, dass das Projekt auch verwirklicht werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Voraussetzungen schon im Entscheidungszeitpunkt vorliegen müssen, zumal für manche davon (z.B. Antragsvoraussetzungen) das Eigentum oder die Zustimmung der Eigentümer notwendig sind. Sollten sich Hindernisse ergeben, die der Realisierung entgegenstehen, kommt es dann gegebenenfalls unmittelbar auf Grund der Verfassung zu einem Rückübereignungsanspruch (Hinweis E vom 9. September 2008, 2008/06/0076).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060038.X02Im RIS seit
15.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015