RS Vwgh 2015/3/19 2011/16/0188

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Veröffentlicht am 19.03.2015
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

Rechtssatz

Der zur Haftung für die Abgabenschuld für ein bestimmtes Kalenderjahr herangezogene Geschäftsführer einer GmbH rügt, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, weil ihm die Abgabenbehörde nicht die monatlichen Beträge bekannt gegeben hat, die den Jahreserklärungen zugrunde gelegt wurden. Damit zeigt er eine Rechtswidrigkeit des die Heranziehung zur Haftung betreffenden Bescheides auf, weil die Kommunalsteuer lediglich in einem Jahresbetrag bekannt gegeben wurde. Dadurch wurde der zur Haftung Herangezogene aber nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2009/16/0181).Der zur Haftung für die Abgabenschuld für ein bestimmtes Kalenderjahr herangezogene Geschäftsführer einer GmbH rügt, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, weil ihm die Abgabenbehörde nicht die monatlichen Beträge bekannt gegeben hat, die den Jahreserklärungen zugrunde gelegt wurden. Damit zeigt er eine Rechtswidrigkeit des die Heranziehung zur Haftung betreffenden Bescheides auf, weil die Kommunalsteuer lediglich in einem Jahresbetrag bekannt gegeben wurde. Dadurch wurde der zur Haftung Herangezogene aber nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2009/16/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011160188.X01

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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