RS Vwgh 2015/3/23 Ro 2015/08/0003

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Veröffentlicht am 23.03.2015
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §34 Abs1 idF 2010/I/063;
ASVG §617 Abs3;
  1. ASVG § 617 heute
  2. ASVG § 617 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2023
  3. ASVG § 617 gültig von 01.07.2017 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  4. ASVG § 617 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 617 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  6. ASVG § 617 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  7. ASVG § 617 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  8. ASVG § 617 gültig von 16.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Beachte

Besprechung in: DRdA 2/2016, S 106 - S 109;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner im Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2007/08/0035, ausgesprochenen Auffassung fest, dass die in indirekter Diskriminierung erfolgende Nichtanrechnung von Pensionsversicherungszeiten sachlich nicht gerechtfertigt ist. In einer Situation, in der beim Arbeitslosen wegen Anrechnung des Partnereinkommens das Vorliegen einer Notlage und damit ein Anspruch auf Notstandshilfe zu verneinen ist, muss ihm ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung iSd § 34 Abs. 1 AlVG erhalten bleiben. Der Gesetzgeber geht dabei in der gebotenen Durchschnittsbetrachtung davon aus, dass die bloße Anrechnung von Einkommen - also ohne Rücksicht darauf, ob und welche Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden - den Arbeitslosen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die Lage setzt, aus eigenem entsprechende Vorsorge für eine Kranken- und Pensionsversicherung zu treffen. Anders hat dies der Gesetzgeber seit jeher bei Vorliegen von eigenem Einkommen eines Arbeitslosen gesehen, wie eben der Umstand zeigt, dass in solchen Fällen eine Kranken- und Pensionsversicherung von arbeitslosen Personen, die sich nicht in einer Notlage befinden, nicht vorgesehen ist (zur Anrechnung von Unterhaltszahlungen an den Arbeitslosen als dessen eigenes Einkommen vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0069).Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner im Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2007/08/0035, ausgesprochenen Auffassung fest, dass die in indirekter Diskriminierung erfolgende Nichtanrechnung von Pensionsversicherungszeiten sachlich nicht gerechtfertigt ist. In einer Situation, in der beim Arbeitslosen wegen Anrechnung des Partnereinkommens das Vorliegen einer Notlage und damit ein Anspruch auf Notstandshilfe zu verneinen ist, muss ihm ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung iSd Paragraph 34, Absatz eins, AlVG erhalten bleiben. Der Gesetzgeber geht dabei in der gebotenen Durchschnittsbetrachtung davon aus, dass die bloße Anrechnung von Einkommen - also ohne Rücksicht darauf, ob und welche Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden - den Arbeitslosen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die Lage setzt, aus eigenem entsprechende Vorsorge für eine Kranken- und Pensionsversicherung zu treffen. Anders hat dies der Gesetzgeber seit jeher bei Vorliegen von eigenem Einkommen eines Arbeitslosen gesehen, wie eben der Umstand zeigt, dass in solchen Fällen eine Kranken- und Pensionsversicherung von arbeitslosen Personen, die sich nicht in einer Notlage befinden, nicht vorgesehen ist (zur Anrechnung von Unterhaltszahlungen an den Arbeitslosen als dessen eigenes Einkommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080003.J01

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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