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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §34 Abs1 idF 2010/I/063;Beachte
Besprechung in: DRdA 2/2016, S 106 - S 109;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner im Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2007/08/0035, ausgesprochenen Auffassung fest, dass die in indirekter Diskriminierung erfolgende Nichtanrechnung von Pensionsversicherungszeiten sachlich nicht gerechtfertigt ist. In einer Situation, in der beim Arbeitslosen wegen Anrechnung des Partnereinkommens das Vorliegen einer Notlage und damit ein Anspruch auf Notstandshilfe zu verneinen ist, muss ihm ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung iSd § 34 Abs. 1 AlVG erhalten bleiben. Der Gesetzgeber geht dabei in der gebotenen Durchschnittsbetrachtung davon aus, dass die bloße Anrechnung von Einkommen - also ohne Rücksicht darauf, ob und welche Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden - den Arbeitslosen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die Lage setzt, aus eigenem entsprechende Vorsorge für eine Kranken- und Pensionsversicherung zu treffen. Anders hat dies der Gesetzgeber seit jeher bei Vorliegen von eigenem Einkommen eines Arbeitslosen gesehen, wie eben der Umstand zeigt, dass in solchen Fällen eine Kranken- und Pensionsversicherung von arbeitslosen Personen, die sich nicht in einer Notlage befinden, nicht vorgesehen ist (zur Anrechnung von Unterhaltszahlungen an den Arbeitslosen als dessen eigenes Einkommen vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0069).Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner im Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2007/08/0035, ausgesprochenen Auffassung fest, dass die in indirekter Diskriminierung erfolgende Nichtanrechnung von Pensionsversicherungszeiten sachlich nicht gerechtfertigt ist. In einer Situation, in der beim Arbeitslosen wegen Anrechnung des Partnereinkommens das Vorliegen einer Notlage und damit ein Anspruch auf Notstandshilfe zu verneinen ist, muss ihm ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung iSd Paragraph 34, Absatz eins, AlVG erhalten bleiben. Der Gesetzgeber geht dabei in der gebotenen Durchschnittsbetrachtung davon aus, dass die bloße Anrechnung von Einkommen - also ohne Rücksicht darauf, ob und welche Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden - den Arbeitslosen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die Lage setzt, aus eigenem entsprechende Vorsorge für eine Kranken- und Pensionsversicherung zu treffen. Anders hat dies der Gesetzgeber seit jeher bei Vorliegen von eigenem Einkommen eines Arbeitslosen gesehen, wie eben der Umstand zeigt, dass in solchen Fällen eine Kranken- und Pensionsversicherung von arbeitslosen Personen, die sich nicht in einer Notlage befinden, nicht vorgesehen ist (zur Anrechnung von Unterhaltszahlungen an den Arbeitslosen als dessen eigenes Einkommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080003.J01Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016