RS Vwgh 2015/3/23 Ro 2014/08/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Durch das aktuelle, schlüssige und vollständige Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG bestätigt. Diese ist daher der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen. Die Behörde hat ein solcherart eingeholtes Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt dem Antragsteller vorzuhalten und ihn dabei unter ausführlicher Rechtsbelehrung zur Äußerung aufzufordern, ob er bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte ist die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0058, und vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/08/0187).Durch das aktuelle, schlüssige und vollständige Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, AlVG bestätigt. Diese ist daher der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen. Die Behörde hat ein solcherart eingeholtes Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt dem Antragsteller vorzuhalten und ihn dabei unter ausführlicher Rechtsbelehrung zur Äußerung aufzufordern, ob er bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte ist die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0058, und vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/08/0187).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014080033.J02

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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