RS Vwgh 2015/3/23 Ro 2014/08/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete ihr namhaft gemachte Arbeit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und auf diese Weise den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0012).Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete ihr namhaft gemachte Arbeit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und auf diese Weise den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0012).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014080033.J01

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten