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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §8 Abs2;Rechtssatz
Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete ihr namhaft gemachte Arbeit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und auf diese Weise den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0012).Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete ihr namhaft gemachte Arbeit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und auf diese Weise den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0012).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014080033.J01Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015