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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitgliedes einer AG wird in der Regel ein freier Dienstvertrag sein. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG ist - trotz seiner auf § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG abzielenden Subsidiaritätsklausel - nicht so auszulegen, dass eine Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung die Dienstnehmereigenschaft iSd AlVG - mit Ausnahme derjenigen der Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG - ausschließen würde. Ein freier Dienstvertrag führt daher gemäß § 1 Abs. 8 AlVG iVm § 4 Abs. 4 ASVG zur Arbeitslosenversicherungspflicht eines Vorstandsmitglieds. Aus § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG kann auch nicht die weitere Einschränkung abgeleitet werden, dass für Personen, die gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG (nur) wegen ihrer Lohnsteuerpflicht als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG gelten, die grundsätzliche Gleichstellung von Dienstnehmern iSd ASVG mit Dienstnehmern iSd § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nicht gelten würde.Der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitgliedes einer AG wird in der Regel ein freier Dienstvertrag sein. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ist - trotz seiner auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG abzielenden Subsidiaritätsklausel - nicht so auszulegen, dass eine Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung die Dienstnehmereigenschaft iSd AlVG - mit Ausnahme derjenigen der Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG - ausschließen würde. Ein freier Dienstvertrag führt daher gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Arbeitslosenversicherungspflicht eines Vorstandsmitglieds. Aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG kann auch nicht die weitere Einschränkung abgeleitet werden, dass für Personen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG (nur) wegen ihrer Lohnsteuerpflicht als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gelten, die grundsätzliche Gleichstellung von Dienstnehmern iSd ASVG mit Dienstnehmern iSd Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG nicht gelten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080062.L05Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017