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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Spezialtatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG steht sowohl nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2005, B 831/04, als auch nach seiner nunmehrigen Fassung einer Qualifizierung von Vorstandsmitgliedern als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und deren Gleichstellung mit Dienstnehmern iSd § 1 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht im Wege. Es ist im Einzelfall eine Prüfung der Dienstnehmereigenschaft vorzunehmen. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind jedoch im Allgemeinen keine Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. Krapf/Keul, Rn 63 zu § 1 AlVG).Der Spezialtatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG steht sowohl nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2005, B 831/04, als auch nach seiner nunmehrigen Fassung einer Qualifizierung von Vorstandsmitgliedern als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und deren Gleichstellung mit Dienstnehmern iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nicht im Wege. Es ist im Einzelfall eine Prüfung der Dienstnehmereigenschaft vorzunehmen. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind jedoch im Allgemeinen keine Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vergleiche Krapf/Keul, Rn 63 zu Paragraph eins, AlVG).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080062.L04Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017