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10/10 GrundrechteNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0062 E 30. Juni 2011 VwSlg 18170 A/2011 RS 3Stammrechtssatz
In der hg Rechtsprechung zu § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wurde wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (Hinweis E vom 17. September 2010, 2010/04/0096, mwN). Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2011/04/0036, mwN). Diese Überlegungen lassen sich aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze sinngemäß auch auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG 1995 übertragen (Hinweis E vom 23. September 2009, 2004/03/0051); allerdings sind bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (Hinweis E vom 29. Mai 2009, 2007/03/0080, mwN).In der hg Rechtsprechung zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wurde wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (Hinweis E vom 17. September 2010, 2010/04/0096, mwN). Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2011/04/0036, mwN). Diese Überlegungen lassen sich aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze sinngemäß auch auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG 1995 übertragen (Hinweis E vom 23. September 2009, 2004/03/0051); allerdings sind bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (Hinweis E vom 29. Mai 2009, 2007/03/0080, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030017.J02Im RIS seit
16.06.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015