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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0062 E 30. Juni 2011 VwSlg 18170 A/2011 RS 2Stammrechtssatz
Mehrere Verstöße gegen die in § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995 demonstrativ angeführten Vorschriften, insbesondere betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, sind für sich allein betrachtet noch nicht ausreichend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995 zu verwirklichen. Sie führen nur dann zu einer Entziehung der Konzession, wenn sie als schwer wiegende Verstöße anzusehen sind. Durch diese Einschränkung soll - ähnlich dem insoweit gleichlautenden § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 - vermieden werden, dass schon jede geringfügige Verletzung solcher Vorschriften die Entziehung der Konzession zur Folge hat. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (vgl dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943, (2011) Rz 13f zu § 87 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).Mehrere Verstöße gegen die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 demonstrativ angeführten Vorschriften, insbesondere betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, sind für sich allein betrachtet noch nicht ausreichend, die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 zu verwirklichen. Sie führen nur dann zu einer Entziehung der Konzession, wenn sie als schwer wiegende Verstöße anzusehen sind. Durch diese Einschränkung soll - ähnlich dem insoweit gleichlautenden Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 - vermieden werden, dass schon jede geringfügige Verletzung solcher Vorschriften die Entziehung der Konzession zur Folge hat. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943, (2011) Rz 13f zu Paragraph 87, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030017.J01Im RIS seit
16.06.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015