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14 OrganisationsrechtNorm
BAO §279 Abs1;Rechtssatz
Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid des Finanzamtes im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2004/15/0048). Vergleichbares gilt, wenn nach der Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde als unbegründet abweist und ausspricht, dass die angefochtenen Bescheide unverändert bleiben (vgl. auch Ritz, BAO5, § 279 Tz 20).Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid des Finanzamtes im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2004/15/0048). Vergleichbares gilt, wenn nach der Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde als unbegründet abweist und ausspricht, dass die angefochtenen Bescheide unverändert bleiben vergleiche auch Ritz, BAO5, Paragraph 279, Tz 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150042.J01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015