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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/09/0005 E 20. Mai 2015Rechtssatz
Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (vgl. E 7. Juni 2000, 99/03/0422; E 23. Februar 2005, 2001/08/0070). Nach der insofern maßgeblichen Rechtslage des § 26 Z. 1 DMSG 1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999 kam der revisionswerberbenden Formalpartei im Verfahren gem. § 3 Abs. 1 DMSG 1923 Parteistellung zu, aus der sich auch ihr Berufungsrecht ergab. Sie war daher zur Erhebung ihrer Berufung legitimiert und berechtigt, den Gegenstand des Verfahrens, nämlich die Frage der Unterschutzstellung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, aufzurollen. Dieses Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht nach der Verfassungsvorschrift des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG weiterzuführen und der Revisionswerberin als Amtspartei dabei die Rechte im Verfahren einzuräumen, als Partei des Verfahrens die der Durchsetzung des objektiven Rechts mit dem an sich für den subjektiven Rechtsschutz konzipierten Instrumentarium zu verfolgen (vgl. E 21. September 1995, 93/09/0254, VwSlg 14321 A/1995), somit jene Rechte welche einer Gemeinde im Berufungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zukamen. Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG bewirkte den Übergang der Zuständigkeit zur Führung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängigen Berufungsverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht. Mangels diesbezüglich vorliegender Übergangsbestimmungen, richtete sich die Beurteilung der Zulässigkeit der am 16. August 2012 erhobenen Berufung nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064). Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Zurückweisung der Berufung der revisionswerbenden Formalpartei erweist sich somit als rechtswidrig.Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage vergleiche E 7. Juni 2000, 99/03/0422; E 23. Februar 2005, 2001/08/0070). Nach der insofern maßgeblichen Rechtslage des Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG 1923 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, kam der revisionswerberbenden Formalpartei im Verfahren gem. Paragraph 3, Absa