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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1 impl;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/09/0005 E 20. Mai 2015Rechtssatz
Im Streit um eine Parteistellung ist die Anrufung des VwGH im Hinblick auf die Möglichkeit zulässig, dass der Revisionswerber im Fall des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes in einem Recht verletzt wäre (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, E 24. April 2014, 2012/06/0019). Dies gilt auch hinsichtlich der Revisionsbefugnis nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG.Im Streit um eine Parteistellung ist die Anrufung des VwGH im Hinblick auf die Möglichkeit zulässig, dass der Revisionswerber im Fall des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes in einem Recht verletzt wäre vergleiche zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, E 24. April 2014, 2012/06/0019). Dies gilt auch hinsichtlich der Revisionsbefugnis nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090066.J01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019