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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AMSG 1994 §1 Abs1;Rechtssatz
Das Arbeitsmarktservice wurde gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl. Nr. 313/1994) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gemäß § 41 Abs. 1 legcit bestreitet das Arbeitsmarktservice die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Solcherart war die Verpflichtung zur Begleichung des Aufwandersatzes dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG aufzuerlegen (vgl. E 4. Juni 1996, 95/09/0261).Das Arbeitsmarktservice wurde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Arbeitsmarktservicegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, legcit bestreitet das Arbeitsmarktservice die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Solcherart war die Verpflichtung zur Begleichung des Aufwandersatzes dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG aufzuerlegen vergleiche E 4. Juni 1996, 95/09/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090057.J13Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018