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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art13;Rechtssatz
Die mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug (vgl. E 19. Jänner 2012, 2011/22/0313; E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304), die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre (vgl. E 23. Mai 2012, 2011/22/0216), oder das durch das BGBl. I Nr. 25/2011 in § 4 AuslBG eingeführte Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates oder des Vorliegens besonderer Sachverhalte oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe als Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0016), stellen nicht anzuwendende Verschärfung dar. Ein Befreiungsschein gemäß § 15 AuslBG berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und bescheinigt das Recht des Zuganges zum gesamten Arbeitsmarkt. Er war nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG idF BGBl. I Nr. 126/2002 einem Ausländer auf Antrag für fünf Jahre auszustellen, wenn dieser "1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich diesen Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war". Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2005 wurde diese Rechtslage dahingehend verändert, dass das Erfordernis hinzugefügt wurde, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen ist". Diese mit 1. Jänner 2006 erfolgte Einfügung stellt eine "neue Beschränkung" iSd Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dar. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wurde die Rechtslage neuerlich geändert (BGBl. I Nr. 72/2013) und das Rechtsinstitut des Befreiungsscheines aus dem AuslBG entfernt (2163 BlgNR 24 GP, 4). In § 32 Abs. 11 AuslBG wurde allerdings die Weitergeltung bisher erteilter Befreiungsscheine angeordnet, Übergangsvorschriften für anhängige Verfahren aber nicht für notwendig gesehen. Das Vwg hatte über einen Antrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines, sohin einer Bescheinigung zu befinden, mit welchem dem Antragsteller für die Dauer von fünf Jahren der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt bescheinigt wird. Bei der Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung hatte das VwG alle "neuen Beschränkungen", welche in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung seit der ab 1. Jänner 1995 bestehenden günstigsten Rechtslage in Kraft getreten waren, außer Acht zu lassen. Auch die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013 bewirkte Entfernung des Befreiungsscheines aus dem AuslBG ist als eine solche "neue Beschränkung" zu betrachten, die Kraft der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 für türkische Staatsangehörige iSd Art. 13 ARB 1/80 keine Wirkung hat. Bisher erteilte Befreiungsscheine gelten gemäß § 32 Abs. 11 AuslBG ohnehin ausdrücklich weiter. § 32 Abs. 11 AuslBG idF BGBl. I Nr. 72/2013 normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig bleiben. Schon aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität bleiben Befreiungsscheine, die zwar nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013, aber in Anwendung der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 aufgrund früherer Fassungen des AuslBG ausgestellt wurden, ebenfalls bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.Die mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug vergleiche E 19. Jänner 2012, 2011/22/0313; E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304), die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre vergleiche E 23. Mai 2012, 2011/22/0216), oder das durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, in Paragraph 4, AuslBG eingeführte Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates oder des Vorliegens besonderer Sachverhalte oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe als Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0016), stellen nicht anzuwendende Verschärfung dar. Ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, AuslBG berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und bescheinigt das Recht des Zuganges zum gesamten Arbeitsmarkt. Er war nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, einem Ausländer auf Antrag für fünf Jahre auszustellen, wenn dieser "1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich diesen Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war". Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, wurde diese Rechtslage dahingehend verändert, dass das Erfordernis hinzugefügt wurde, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen ist". Diese mit 1. Jänner 2006 erfolgte Einfügung stellt eine "neue Beschränkung" iSd Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 dar. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wurde die Rechtslage neuerlich geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,) und das Rechtsinstitut des Befreiungsscheines aus dem AuslBG entfernt (2163 BlgNR 24 GP, 4). In Paragraph 32, Absatz 11, AuslBG wurde allerdings die Weitergeltung bisher erteilter Befreiungsscheine angeordnet, Übergangsvorschriften für anhängige Verfahren aber nicht für notwendig gesehen. Das Vwg hatte über einen Antrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines, sohin einer Bescheinigung zu befinden, mit welchem dem Antragsteller für die Dauer von fünf Jahren der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt bescheinigt wird. Bei der Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung hatte das VwG alle "neuen Beschränkungen", welche in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung seit der ab 1. Jänner 1995 bestehenden günstigsten Rechtslage in Kraft getreten waren, außer Acht zu lassen. Auch die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, bewirkte Entfernung des Befreiungsscheines aus dem AuslBG ist als eine solche "neue Beschränkung" zu betrachten, die Kraft der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 für türkische Staatsangehörige iSd Artikel 13, ARB 1/80 keine Wirkung hat. Bisher erteilte Befreiungsscheine gelten gemäß Paragraph 32, Absatz 11, AuslBG ohnehin ausdrücklich weiter. Paragraph 32, Absatz 11, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig bleiben. Schon aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität bleiben Befreiungsscheine, die zwar nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, aber in Anwendung der Stillhalteklausel in Artikel 13, ARB 1/80 aufgrund früherer Fassungen des AuslBG ausgestellt wurden, ebenfalls bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090057.J11Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018