Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art13;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Ausstellung eines Befreiungsscheines hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass der Fremde türkischer Staatsangehöriger ist und in Österreich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt (eine Beschäftigungsbewilligung für ihn ist bereits beantragt worden). Es ist daher die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 zu beachten, derzufolge die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (und die Türkei) für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen (vgl. E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304).In einem Verfahren betreffend Ausstellung eines Befreiungsscheines hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass der Fremde türkischer Staatsangehöriger ist und in Österreich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt (eine Beschäftigungsbewilligung für ihn ist bereits beantragt worden). Es ist daher die Stillhalteklausel nach Artikel 13, des ARB 1/80 zu beachten, derzufolge die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (und die Türkei) für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen vergleiche E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090057.J07Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018