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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Die in der Revision allein aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen eines verfahrensleitenden Beschlusses und damit der Unzulässigkeit einer Revision gegen den angefochtenen Beschluss schon aus diesem Grund ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Aussetzungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revision. Demzufolge war die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (Hinweis B vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098, mwN), zurückzuweisen.Die in der Revision allein aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen eines verfahrensleitenden Beschlusses und damit der Unzulässigkeit einer Revision gegen den angefochtenen Beschluss schon aus diesem Grund ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Aussetzungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revision. Demzufolge war die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (Hinweis B vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098, mwN), zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J10Im RIS seit
29.05.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019