RS Vwgh 2015/3/24 Ro 2014/05/0089

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Rechtssatz

Maßgebend für die Anfechtungsmöglichkeit prozessleitender Beschlüsse nach der ZPO war für den Gesetzgeber, ob mit einer Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit für eine Verfahrenspartei ein nach Rechtschutzerwägungen erkennbarer Nachteil verbunden wäre (vgl. in diesem Zusammenhang Zechner in Fasching, Kommentar § 515 ZPO Rz 4; ferner etwa die zum Außerstreitgesetz ergangene Judikatur des OGH, RS 0006327).Maßgebend für die Anfechtungsmöglichkeit prozessleitender Beschlüsse nach der ZPO war für den Gesetzgeber, ob mit einer Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit für eine Verfahrenspartei ein nach Rechtschutzerwägungen erkennbarer Nachteil verbunden wäre vergleiche in diesem Zusammenhang Zechner in Fasching, Kommentar Paragraph 515, ZPO Rz 4; ferner etwa die zum Außerstreitgesetz ergangene Judikatur des OGH, RS 0006327).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J05

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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