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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs3;Rechtssatz
Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, "der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens" zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht (vgl. Bydlinski in Fasching, Kommentar § 425 ZPO Rz 3 mwH auf Lehre und Rechtsprechung des OGH).Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, "der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens" zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht vergleiche Bydlinski in Fasching, Kommentar Paragraph 425, ZPO Rz 3 mwH auf Lehre und Rechtsprechung des OGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J04Im RIS seit
29.05.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019