RS Vwgh 2015/3/24 Ro 2014/05/0089

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §25a Abs3;
ZPO §425;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, "der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens" zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht (vgl. Bydlinski in Fasching, Kommentar § 425 ZPO Rz 3 mwH auf Lehre und Rechtsprechung des OGH).Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, "der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens" zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht vergleiche Bydlinski in Fasching, Kommentar Paragraph 425, ZPO Rz 3 mwH auf Lehre und Rechtsprechung des OGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J04

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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